araus ergiebt sich eine Missstimmung gerade gegen Brueck, der ja in
diesem Falle besonders haette gehoert werden muessen. Aber die
Rechtsgelehrten konnten dies Testament auch anfechten und scheinen dies
gethan zu haben eben darum, weil Luther in so geflissentlicher Weise die
verhassten Juristen uebergangen hatte. Waren doch die Juristen immer noch
bedenklich ueber die Rechtsgueltigkeit der Priesterehe und gar der Ehe von
Moenchen und Nonnen, also dass Luther fuerchten musste, dass sie seine "Ehre
und Bettelstuecke seinen Kindern nicht gedenken zuzusprechen". Da konnte
nur eine besondere Entscheidung der Staatshoheit der Witwe zu ihrem
Rechte verhelfen, wie auch Luther selbst in dem Testament vorgesehen
hatte: "Und bitt auch hiemit unterthaeniglich, S.K.G. wollten solche
Begabung oder Wibgeding schuetzen und handhaben."[589]
Dies sog. "Testament" Luthers war eigentlich ein Leibgeding fuer seine
Hausfrau, ein "Weibgedinge", wie es herkoemmlich von Ehemaennern frueher
oder spaeter ausgestellt zu werden pflegte. Es hatte um so groessere
Bedeutung, als es fuer Beamten-, wie Professorenfrauen kein Witwengehalt
gab und das saechsische Erbrecht fuer Frauen so unguenstig war.
Alle evangelischen Pfarrer der Reformationszeit, deren Besoldung sehr
unsicher, oft nur ein Gnadengehalt war, strebten deshalb danach, ihren
Frauen, wie Luther sich ausdrueckt, ein "Erbdaechlein und Herdlin", d.h.
Grundbesitz, zu verschaffen; und jeder Ehemann in Sachsen pflegte der
Ehefrau ein Leibgedinge zu verschreiben. "Wie wenige findet man," sagt
Luthers langjaehriger Hausgenosse Hieronymus Weller, als er Pfarrer in
Freiberg war und Weib und Kind hatte, "wie wenige findet man, die sich
kuemmern um Witwen und Waisen von verstorbenen Dienern der Kirche! Darum
folge ich Luthers Beispiele und kaufe ein Haus zur Zuflucht fuer die
Meinen in der Zukunft." So dachte auch Luther. Er aeusserte sich sehr
unzufrieden ueber das saechsische Recht wegen seiner Behandlung der
weiblichen Ansprueche. "Sachsenrecht", sagte er, "ist allzustreng und
hart, als das da anordnet, dass man einem Weibe nach ihres Mannes Tode
geben soll nur einen Stuhl und Rocken". Dies legte aber Luther so aus:
"_Stuhl_, das ist Haus und Hof; _Rocken_, das ist Nahrung, dabei sie
sich in ihrem Alter auch koenne erhalten; muss man doch Dienstboten
besolden und jaehrlich ihnen ihren Lohn geben, ja man giebt doch einem
Bettler mehr."[590]
Demgemaess handelte nun auch Luther und schrieb--schon a
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