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araus ergiebt sich eine Missstimmung gerade gegen Brueck, der ja in diesem Falle besonders haette gehoert werden muessen. Aber die Rechtsgelehrten konnten dies Testament auch anfechten und scheinen dies gethan zu haben eben darum, weil Luther in so geflissentlicher Weise die verhassten Juristen uebergangen hatte. Waren doch die Juristen immer noch bedenklich ueber die Rechtsgueltigkeit der Priesterehe und gar der Ehe von Moenchen und Nonnen, also dass Luther fuerchten musste, dass sie seine "Ehre und Bettelstuecke seinen Kindern nicht gedenken zuzusprechen". Da konnte nur eine besondere Entscheidung der Staatshoheit der Witwe zu ihrem Rechte verhelfen, wie auch Luther selbst in dem Testament vorgesehen hatte: "Und bitt auch hiemit unterthaeniglich, S.K.G. wollten solche Begabung oder Wibgeding schuetzen und handhaben."[589] Dies sog. "Testament" Luthers war eigentlich ein Leibgeding fuer seine Hausfrau, ein "Weibgedinge", wie es herkoemmlich von Ehemaennern frueher oder spaeter ausgestellt zu werden pflegte. Es hatte um so groessere Bedeutung, als es fuer Beamten-, wie Professorenfrauen kein Witwengehalt gab und das saechsische Erbrecht fuer Frauen so unguenstig war. Alle evangelischen Pfarrer der Reformationszeit, deren Besoldung sehr unsicher, oft nur ein Gnadengehalt war, strebten deshalb danach, ihren Frauen, wie Luther sich ausdrueckt, ein "Erbdaechlein und Herdlin", d.h. Grundbesitz, zu verschaffen; und jeder Ehemann in Sachsen pflegte der Ehefrau ein Leibgedinge zu verschreiben. "Wie wenige findet man," sagt Luthers langjaehriger Hausgenosse Hieronymus Weller, als er Pfarrer in Freiberg war und Weib und Kind hatte, "wie wenige findet man, die sich kuemmern um Witwen und Waisen von verstorbenen Dienern der Kirche! Darum folge ich Luthers Beispiele und kaufe ein Haus zur Zuflucht fuer die Meinen in der Zukunft." So dachte auch Luther. Er aeusserte sich sehr unzufrieden ueber das saechsische Recht wegen seiner Behandlung der weiblichen Ansprueche. "Sachsenrecht", sagte er, "ist allzustreng und hart, als das da anordnet, dass man einem Weibe nach ihres Mannes Tode geben soll nur einen Stuhl und Rocken". Dies legte aber Luther so aus: "_Stuhl_, das ist Haus und Hof; _Rocken_, das ist Nahrung, dabei sie sich in ihrem Alter auch koenne erhalten; muss man doch Dienstboten besolden und jaehrlich ihnen ihren Lohn geben, ja man giebt doch einem Bettler mehr."[590] Demgemaess handelte nun auch Luther und schrieb--schon a
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