ichkeit geniessen". Auch der
Daenenkoenig Christian III. sandte in den letzten Jahren (1543) zuerst
Butter und Heringe; als man aber unterwegs mit dieser "Kuechenspeise
unschicklich umgegangen", wurde die Sendung in ein Geschenk von 50 fl.
verwandelt. Soviel erhielten auch die andern Wittenberger Theologen
Bugenhagen und Jonas: es war ein Ehrensold, den der Fuerst fuer die
Ausbildung seiner Gottesgelehrten an die saechsische Universitaet
zahlte[239].
Wenn der Kurfuerst Johann an Luther bei Aufhebung des Klosters den
Hausrat im Werte von 20 fl. und die Kuechengeraete, welche um 50 fl.
verkauft wurden, ueberliess, so war das eine Entschaedigung dafuer, dass er
lange Zeit sein Deputat an Viktualien gar nicht oder nur spaerlich
erhalten hatte. Fuer den Hausrat hatte er "der Kirche und Universitaet mit
Predigen, Lesen, Schreiben u.s.w. die langen Jahre her um Gotteswillen
und umsonst gedient; und fuer die Kuechengeraete hatte er Nonnen und Moenche
(Diebe und Schaelke mitunter) gekleidet, gespeiset und versorget mit
solchem Nutzen, dass ich das Meine und 100 fl., so mir m. gn. H. Herzog
Hans zur Haushaltung geschenkt, gar weidlich zugesetzt habe"[240].
Aehnlich waren die Geschenke der Stadt Wittenberg auch nur
Gegenleistungen. So hat der Stadtrat aus seinen Brennereien
Baumaterialien, als Ziegelsteine und Kalk, nicht angerechnet, schenkte
auch sonst eine Jahresgabe oder besondere Erkenntlichkeit, so als
Luther in der Osterzeit jeden Tag gepredigt hatte, einen halben Lachs,
anno 1529 der Frau Doktor in Abwesenheit ihres Mannes 10 Thaler, "weil
man ihm dies Jahr sonst keine Verehrung gethan". Dafuer war Luther ohne
Gehalt bei dreissig Jahre der Stadt Prediger gewesen, hatte auch oftmals
noch Bugenhagen auf kuerzere oder laengere Zeit, einmal sogar, als jener
auswaerts reformierte, zwei Jahre lang (1535-37) vertreten. Auch musste
Luther auf seine Kosten "zu ihrer Kirche Dienst und Nutz" Diener halten,
ohne dass der "gemeine Kasten" etwas fuer sie beitrug. Ferner trat Luther
einen grossen Raum vorm Klosterhof umsonst an die Stadt ab, gestattete
auch, dass sein ganzes Anwesen nach seinem Tode und das Nebengebaeude auch
bei seinen Lebzeiten unter das Buergerrecht gestellt wurde, waehrend es
vorher ganz frei gewesen. Ebenso wollte Luther, als der Kurfuerst 1542
eine Tuerkensteuer ausschrieb, obgleich er grundsteuerfrei war, doch des
Beispiels wegen auch geschatzt sein[241].
Trotz solcher Gegendienste, welche mittelbar oder unmi
|