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ichkeit geniessen". Auch der Daenenkoenig Christian III. sandte in den letzten Jahren (1543) zuerst Butter und Heringe; als man aber unterwegs mit dieser "Kuechenspeise unschicklich umgegangen", wurde die Sendung in ein Geschenk von 50 fl. verwandelt. Soviel erhielten auch die andern Wittenberger Theologen Bugenhagen und Jonas: es war ein Ehrensold, den der Fuerst fuer die Ausbildung seiner Gottesgelehrten an die saechsische Universitaet zahlte[239]. Wenn der Kurfuerst Johann an Luther bei Aufhebung des Klosters den Hausrat im Werte von 20 fl. und die Kuechengeraete, welche um 50 fl. verkauft wurden, ueberliess, so war das eine Entschaedigung dafuer, dass er lange Zeit sein Deputat an Viktualien gar nicht oder nur spaerlich erhalten hatte. Fuer den Hausrat hatte er "der Kirche und Universitaet mit Predigen, Lesen, Schreiben u.s.w. die langen Jahre her um Gotteswillen und umsonst gedient; und fuer die Kuechengeraete hatte er Nonnen und Moenche (Diebe und Schaelke mitunter) gekleidet, gespeiset und versorget mit solchem Nutzen, dass ich das Meine und 100 fl., so mir m. gn. H. Herzog Hans zur Haushaltung geschenkt, gar weidlich zugesetzt habe"[240]. Aehnlich waren die Geschenke der Stadt Wittenberg auch nur Gegenleistungen. So hat der Stadtrat aus seinen Brennereien Baumaterialien, als Ziegelsteine und Kalk, nicht angerechnet, schenkte auch sonst eine Jahresgabe oder besondere Erkenntlichkeit, so als Luther in der Osterzeit jeden Tag gepredigt hatte, einen halben Lachs, anno 1529 der Frau Doktor in Abwesenheit ihres Mannes 10 Thaler, "weil man ihm dies Jahr sonst keine Verehrung gethan". Dafuer war Luther ohne Gehalt bei dreissig Jahre der Stadt Prediger gewesen, hatte auch oftmals noch Bugenhagen auf kuerzere oder laengere Zeit, einmal sogar, als jener auswaerts reformierte, zwei Jahre lang (1535-37) vertreten. Auch musste Luther auf seine Kosten "zu ihrer Kirche Dienst und Nutz" Diener halten, ohne dass der "gemeine Kasten" etwas fuer sie beitrug. Ferner trat Luther einen grossen Raum vorm Klosterhof umsonst an die Stadt ab, gestattete auch, dass sein ganzes Anwesen nach seinem Tode und das Nebengebaeude auch bei seinen Lebzeiten unter das Buergerrecht gestellt wurde, waehrend es vorher ganz frei gewesen. Ebenso wollte Luther, als der Kurfuerst 1542 eine Tuerkensteuer ausschrieb, obgleich er grundsteuerfrei war, doch des Beispiels wegen auch geschatzt sein[241]. Trotz solcher Gegendienste, welche mittelbar oder unmi
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