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Kriege fuer sie hoechst gefaehrlich sind, ja einzelnen geradezu die Existenz gefaehrden, so dass wir sie in erster Linie auffuehren muessen, wenn wir die Ursachen fuer das Aussterben der Naturvoelker aufsuchen; dass aber Kannibalismus und Menschenopfer, obwohl in einzelnen Laendern furchtbar ausgedehnt, nur von sekundaerer Wichtigkeit sind und nur wenn sie mit anderen Gruenden vereint auftreten, zur sichtlichen Verminderung eines Volkes beigetragen haben. Sec. 11. Verfassung und Recht. Auch die Staats-und Rechtsverfassung der Naturvoelker wird nach einigen Seiten uns hier, freilich nur kurz, beschaeftigen muessen. Die Kulturstaaten Amerikas so wie die polynesischen Inseln sind es, die wir nach dieser Richtung hin betrachten muessen; denn bei den uebrigen Naturvoelkern ist theils das Rechts- und Staatsleben zu wenig entwickelt, als dass es irgend welchen Einfluss gehabt haette, theils so entwickelt, dass dieser Einfluss kein unguenstiger war. Wie das Recht in seiner aeltesten Entwickelung immer seine Gesetze "mit Blut" schreibt; so war es auch in Mexiko der Fall: fast alle Verbrechen, selbst geringe Diebstaehle, Trunk, Verleumdung u. dergl. wurden mit dem Tod bestraft, und bisweilen die ganze Familie in die Sklaverei verkauft (Waitz 4, 84-85). Denn der Grundsatz, dass die Sippe haften muss fuer das einzelne verbrecherische Mitglied gilt auch hier. In Peru (4, 414-15) war die Strenge der Gesetze nicht minder gross und die Haftbarkeit der Familie fuer den Schuldigen, mit dem sie in vielen Faellen den Tod zugleich erlitt, noch groesser. Diese strenge Justiz und namentlich die Haftbarkeit der Familie fuer den Einzelnen hat in der Suedsee ferner, wo sie gleichfalls herrscht, um so groesseren Schaden angerichtet, als, wie wir gleich sehen werden, dort die Gewalt der Herrschenden noch absoluter war als in Amerika. So wurde in Tonga der ganze Stamm eines Aufruehrers vernichtet (Mariner 1, 271) und die fortwaehrenden Rachekriege dieser Voelker und Staemme untereinander beruhen theilweise auf dieser blutigen Rechtsauffassung (z.B. fuer Neuseeland Dieffenbach 1, 93, Haftbarkeit des Stammes fuer den Einzelnen Thomson 1, 98). Auch in Neuholland sind ziemlich strenge Rechtsstrafen (Grey 2, 236-37), entweder Tod oder Durchstossen einzelner Koerpertheile mit dem Speer (wobei oft der Tod erfolgt) oder Speerung, d.h. der Schuldige muss sich den Speerwuerfen einer groesseren oder geringeren Menge von Volksgenossen aussetzen, dene
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