Kriege fuer sie hoechst gefaehrlich sind, ja einzelnen geradezu die
Existenz gefaehrden, so dass wir sie in erster Linie auffuehren muessen,
wenn wir die Ursachen fuer das Aussterben der Naturvoelker aufsuchen; dass
aber Kannibalismus und Menschenopfer, obwohl in einzelnen Laendern
furchtbar ausgedehnt, nur von sekundaerer Wichtigkeit sind und nur wenn
sie mit anderen Gruenden vereint auftreten, zur sichtlichen Verminderung
eines Volkes beigetragen haben.
Sec. 11. Verfassung und Recht.
Auch die Staats-und Rechtsverfassung der Naturvoelker wird nach einigen
Seiten uns hier, freilich nur kurz, beschaeftigen muessen. Die
Kulturstaaten Amerikas so wie die polynesischen Inseln sind es, die wir
nach dieser Richtung hin betrachten muessen; denn bei den uebrigen
Naturvoelkern ist theils das Rechts- und Staatsleben zu wenig entwickelt,
als dass es irgend welchen Einfluss gehabt haette, theils so entwickelt,
dass dieser Einfluss kein unguenstiger war. Wie das Recht in seiner
aeltesten Entwickelung immer seine Gesetze "mit Blut" schreibt; so war es
auch in Mexiko der Fall: fast alle Verbrechen, selbst geringe
Diebstaehle, Trunk, Verleumdung u. dergl. wurden mit dem Tod bestraft,
und bisweilen die ganze Familie in die Sklaverei verkauft (Waitz 4,
84-85). Denn der Grundsatz, dass die Sippe haften muss fuer das einzelne
verbrecherische Mitglied gilt auch hier. In Peru (4, 414-15) war die
Strenge der Gesetze nicht minder gross und die Haftbarkeit der Familie
fuer den Schuldigen, mit dem sie in vielen Faellen den Tod zugleich
erlitt, noch groesser. Diese strenge Justiz und namentlich die
Haftbarkeit der Familie fuer den Einzelnen hat in der Suedsee ferner, wo
sie gleichfalls herrscht, um so groesseren Schaden angerichtet, als, wie
wir gleich sehen werden, dort die Gewalt der Herrschenden noch absoluter
war als in Amerika. So wurde in Tonga der ganze Stamm eines Aufruehrers
vernichtet (Mariner 1, 271) und die fortwaehrenden Rachekriege dieser
Voelker und Staemme untereinander beruhen theilweise auf dieser blutigen
Rechtsauffassung (z.B. fuer Neuseeland Dieffenbach 1, 93, Haftbarkeit des
Stammes fuer den Einzelnen Thomson 1, 98). Auch in Neuholland sind
ziemlich strenge Rechtsstrafen (Grey 2, 236-37), entweder Tod oder
Durchstossen einzelner Koerpertheile mit dem Speer (wobei oft der Tod
erfolgt) oder Speerung, d.h. der Schuldige muss sich den Speerwuerfen
einer groesseren oder geringeren Menge von Volksgenossen aussetzen, dene
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