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Unabweislichkeit des Gedankens derselben, die natuerlich etwas Objektives ist und darum auch die Objektivitaet des Urteils oder das Bewusstsein seiner Wahrheit begruenden kann. Dreizehnte Untersuchung. Die Gesetze des Erkennens. Die Wahrheit, das Ziel des Erkennens ist nicht eine zusammenhanglose Summe von Teilen sondern ein Ganzes, in dem jeder Teil den andern bedingt und traegt, kein Chaos sondern ein System, und dieses System ist der Wahrheit so wesentlich, dass eine einzelne Wahrheit nur Wahrheit ist durch ihren Zusammenhang mit dem Ganzen. Man kann darum streng genommen nicht von einer einzelnen Wahrheit sprechen sondern nur von einem Reiche der Wahrheit. Die verschiedenen zusammengehoerigen Wahrheiten als zusammengehoerige, also ihre Zusammengehoerigkeit zum Bewusstsein bringen, so den Zusammenhang aller Wahrheit herstellen, oder besser gesagt die Eine Wahrheit finden, das ist das Ziel des Erkennens. Die Ableitung und Erschliessung der einen Wahrheit aus der andren ist nur die Kehrseite dieses Zieles, seine bloss formale Folgeerscheinung, und von viel geringerer Bedeutung. Das ist freilich ein hohes, ein allzuhohes Ziel. Der Zusammenhang aller Wahrheit, oder, was dasselbe ist, das Wesen der Dinge zu erkennen, den Einen Gedanken zu finden, der ueber alles Licht verbreitet, ist uns bis jetzt versagt. Wir muessen uns mit einzelnen Strahlen dieses Lichtes begnuegen. Wir kommen nur wenig ueber die wesentlichen Merkmale der Dinge hinaus, und wenn wir darunter diejenigen verstehen, von deren Zugehoerigkeit zu den Dingen wir eine Einsicht haben, reichen wir in vielen Faellen nicht einmal an diese heran. So tritt fuer unser Denken an die Stelle des Gesetzes der Zusammengehoerigkeit, das uns die Aufgabe stellt, alle Wahrheiten in ihrer Zusammengehoerigkeit und somit als die Eine Wahrheit zu erfassen, das Gesetz der Uebereinstimmung, nach dem sich die Wahrheit und Falschheit unsrer einzelnen Urteile bestimmt. Wir unterscheiden vier, beziehungsweise acht Formen dieses Gesetzes, deren Wahrheit uns unmittelbar einleuchtet. Erstens, das Zugehoerige muss zugesprochen werden. Zweitens, das Zugehoerige darf nicht abgesprochen werden. Drittens, das Nichtzugehoerige muss abgesprochen werden. Viertens, das Nichtzugehoerige darf nicht zugesprochen werden. Zu dem Zugehoerigen gehoert auch das Enthaltene. Was in einem Subjekt enthalten ist, gehoert zu ihm, aber nicht das Gegenteil gilt: was in einem Subjekt nicht enthalten
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