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enthaltene andere Urteil leugnen, oder auch trotz der Verneinung des enthaltenen Urteils das enthaltende bejahen, so verstossen wir nicht bloss gegen das Gesetz des Enthaltenseins und gegen das Gesetz des Grundes sondern auch gegen das Gesetz des Widerspruchs: wir widersprechen uns selbst. Insofern kann man die Form, welche wir, die Verneinung zu Huelfe nehmend, dem Gesetze des Grundes geben koennen: Bei Bejahung des Grundes darf nicht die Folge verneint und bei Verneinung der Folge nicht der Grund bejaht werden, als dritte Form des Gesetzes des Widerspruchs bezeichnen. Das, was wir als erste Form des Gesetzes des Widerspruchs bezeichnen koennen: Das Nichtzugehoerige nicht zusprechen oder als zugehoerig bejahen, ist natuerlich von etwas anderer Art als die dem Verhaeltnis des Enthaltenseins entsprechende zweite und dritte Form des Gesetzes. Wer gegen diese zweite und dritte Form verstoesst, widerspricht sich selbst, wer hingegen gegen die erste Form verstoesst, legt bloss einem Subjekt ein nicht zu ihm gehoerendes Praedikat bei, das im Subjekt nicht enthalten ist, ihm also auch nicht widerspricht. Aber er legt doch ein nicht zugehoerendes Praedikat als zugehoerend bei und begeht in sofern einen Widerspruch. Das Gesetz der Uebereinstimmung, das Einheitsgesetz und das Gesetz der Kausalitaet sind Realgesetze, die den Fortschritt unsres Denkens ermoeglichen und begruenden, muessen darum als Gesetze des Erkennens im strengen Sinne bezeichnet werden; das Gesetz des Enthaltenseins und das Gesetz des Grundes sind Formalgesetze, nach denen der Inhalt der gewonnenen Erkenntnis zergliedert wird, also eigentlich Denkgesetze. Indes auch durch Verneinung des Nichtzugehoerigen und ebenso auch durch Verneinung des Nichtenthaltenen findet entschieden ein Fortschritt des Erkennens statt. Insofern kann auch das Gesetz des Widerspruchs eine reale Bedeutung haben. Fuenfzehnte Untersuchung. Erkenntnis und blinde Ueberzeugung. Wir unterschieden den Blick, der die zusammengehoerigen Merkmale entdeckt; das Sichaufdraengen oder Einleuchten der Zusammengehoerigkeit; das Sehen, Wahrnehmen dieser Zusammengehoerigkeit oder die Einsicht in dieselbe, worin der eigentliche Erkenntnisakt besteht; den gedanklichen Ausdruck der Zusammengehoerigkeit im Urteil; das Bewusstsein der Objektivitaet oder Wahrheit des Urteils, das dem Einleuchten oder Sichaufdraengen der Zusammengehoerigkeit entspricht; endlich die Ueberzeugung von der Wahrheit ode
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